Betriebsstörungen

Der Betreiber muss der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) auftretende Betriebsstörungen von Abwasseranlagen mit möglichen Auswirkungen auf Gewässer mitteilen. Die SGD überwacht die durch den Verursacher bereits eingeleiteten Maßnahmen, erteilt ggf. weitergehende Anordnungen zur Schadensminimierung und Gefahrenabwehr.

Ist eine länderübergreifende Verunreinigung des Rheins zu befürchten, informiert die SGD das Umweltministerium, welches über die Internationale Hauptwarnzentrale R 5 (Innenministerium) einen Rheinalarm auslöst. Die Unterlieger werden dann entsprechend dem Meldemuster des Internationalen Warn- und Alarmplans Rhein benachrichtigt.