Zuständigkeiten

Es ist nach § 19 LWG die Aufgabe der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd als obere Wasserbehörde sowie der Kreis- und Stadtverwaltungen als untere Wasserbehörden, die entsprechenden Genehmigungen zu erteilen und die Nutzung der Gewässer zu koordinieren.

Die Überwachung der Kläranlagen sichert dabei die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit.

Für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser richtet sich Zuständigkeit nach der behandelten Abwassermenge.

  • bis zu 8 m3 je Tag -> untere Wasserbehörde
  • ab 8 m3 je Tag      -> obere Wasserbehörde

Unter Kommunales Abwasser werden im Wesentlichen Informationen zu den Anlagen ab 8 m3 je Tag, zur Kanalisation sowie zur Niederschlagswasserbewirtschaftung dargestellt.