Abwasserbeseitigungspflicht

Die Behandlung kommunaler und gewerblich-industrieller Abwässer und der ordnungsgemäße Betrieb des Kanalnetzes ist gem. § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) in Rheinland-Pfalz eine Pflichtaufgabe der kreisfreien Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden.

Sie haben die erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und nach dem Stand der Technik zu betreiben.

Nach § 57 Abs. 4 LWG kann die Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auch auf private Dritte, wie z.B. gewerblich-industrielle Direkteinleiter, übertragen werden.

Für die Grundleitungen und je nach Entwässerungssatzung für die Hausanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze oder bis zur Einleitstelle in den öffentlichen Kanal ist der Hauseigentümer verantwortlich und damit auch für deren Wartung, Instandhaltung und Dichtheit.