Überwachung / Prüfung

Wer mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, ist zur Sorgfalt verpflichtet. Betreiber von Anlagen haben deren Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Gemäß § 62 Abs. 2 WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sodass die Besorgnis einer  Gewässerverunreinigungen nicht besteht. Wer mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen umgeht, muss Lösungen für den Einzelfall finden und nach §§ 32 und 48 WHG sicherstellen, dass nichts auslaufen kann. Welche Anlagen in regelmäßigen, gesetzlich vorgegebenen Abständen durch einen Sachverständigen mit der Prüfung seiner Anlage zu beauftragen, erfahren Sie von der örtlichen unteren Wasserbehörde.
Zusätzlich zu der Eigenüberwachung und den Prüfungen durch Sachverständige kontrollieren die unteren Wasserbehörden die Einhaltung der Betreiberpflichten. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd als obere Wasserbehörden) und das MKUEM als oberste Wasserbehörde führen die Fachaufsicht über die nachgeordneten Wasserbehörden.
Wer eine bestehende Anlage erwerben möchte, kann sich durch eine freiwillige Prüfung durch einen Sachverständigen Auskunft über den Zustand der Anlage geben lassen. Weitergehende behördliche Kontrollen ergeben sich für bestimmte Industrieanlagen nach der Europäischen Industrieemissions-Richtlinie.