EU – Berichtspflichten

Berichterstattung nach Artikel 17 (1) und (3) / Umsetzung der IVU-Richtlinie und IE-Richtlinie:

Eine Regelung kann nur erfolgreich sein, soweit ihre Anwendung und Einhaltung überprüft wird. Deshalb gibt es neben der Information der Öffentlichkeit auch regelmäßige Berichte der EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission, wie sie die IVU-Richtlinie rechtlich umgesetzt haben und welche emissionsbegrenzenden Anforderungen sie aus den BVT ableiten. Die Berichte erfolgen nach einem zuvor von der EU-Kommission erstellten Fragebogen in einem Zyklus von 3 Jahren.

 

Berichterstattung nach Artikel 72 (1) und (2) / Umsetzung der IE-Richtlinie:

In der novellierten IVU-RL (Richtlinie über Industrieemissionen; IE-RL) (2010/75/EU) wurde die IVU-RL mit 6 Sektorrichtlinien (GFA-, AbfallV-, Lösemittel- und 3 Titandioxid-RL) zusammengeführt. Die zukünftige Berichterstattung ist in der IE-RL im Wesentlichen in Artikel 72 geregelt. Der erste Bericht (Berichtsperiode 01.01.-31.12.2013) diente in erster Linie dazu die rechtliche Umsetzung der IE-RL in den Ländern darzustellen. Der zweite Bericht (Berichtsperiode 01.01.2013 bis 31.12.2016) soll neben den rechtlichen Umsetzungen aufzeigen, wie die praktische Umsetzung der IE-RL erfolgt ist und wie die revidierten BVT-Merkblätter in den MS in den Vollzug umgesetzt werden.

 

Berichterstattung Europäisches Schadstoffregister

Nach europäischem Recht (PRTR-Verordnung) sind Industriebetriebe verpflichtet, sofern Schwellenwerte von bestimmten Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden überschritten werden, ihre Emissionen dem Pollutant Release and Transfer Register (PRTR) zu melden. Die Daten der Betriebe in Deutschland, die auch über ihr Abwasser besonders relevante Emissionen verursachen, werden durch das Umweltbundesamt veröffentlicht.

 

Berichterstattung gemäß Artikel 13 der EG-Richtlinie (91/271/EWG)

Hier werden Industriebetriebe des Anhangs III der Richtlinie mit biologisch abbaubarem Abwasser (> 4000 EW) erfasst.

 

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach Art. 5 der RL 2008/105/EG bzw. § 4 Abs. 2 OGewV in Deutschland

Zur Überprüfung, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der WRRL genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden, fordert Art. 5 der UQN-RL von den Mitgliedsstaaten eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe. Diese Bestandsaufnahme erfolgte insbesondere unter Nutzung aller vorhandenen Informationen über industrielle Emissionen. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sollen in die Erstellung des zweiten Bewirtschaftungsplanes einfließen.

Die Kurzfassung des Abschlussberichtes kann hier heruntergeladen werden.

Die vollständige Fassung des Abschlussberichtes zur ersten Bestandsaufnahme in Deutschland liegt als UBA Text 12/2016 vor.