Zuständigkeiten
Für die Erteilung einer Erlaubnis:
Direkteinleitung von industriellem Schmutzwasser in Gewässer UWB
< 750 m³/d ohne Anforderungen nach § 57 Abs. 2 WHG
für den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung
Sonstige Direkteinleitungen von industriellem Schmutzwasser in Gewässer OWB
Für die Erteilung einer Genehmigung zur Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage:
In der Regel erteilt der Abwasserbeseitigungspflichtige,
die Stadt oder Gemeinde eine Satzungsrechtliche
Genehmigung. Diese kann die Genehmigung
durch die Wasserbehörde ersetzen, wenn die
Anforderungen gemäß § 58 Abs.2 WHG erfüllt sind.
sonst für Einleitungserlaubnis zuständige WB
Erteilung einer Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasseranlage:
für Einleitungserlaubnis zuständige WB
Die Einleitungserlaubnis schließt in der Regel die Genehmigung der damit zusammenhängenden Abwasseranlage ein. Keiner Genehmigung bedürfen insbesondere:
- Anlagen mit Abwasseranfall < 8 m3
- Kanäle zur Abwasserbeseitigung, wenn sie den Maßgaben der Einleitungserlaubnis entsprechen