Zuständigkeiten

Für die Erteilung einer Erlaubnis:

Direkteinleitung von industriellem Schmutzwasser in Gewässer                            UWB
< 750 m³/d ohne Anforderungen nach § 57 Abs. 2 WHG
für den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung

Sonstige Direkteinleitungen von industriellem Schmutzwasser in Gewässer        OWB

 

Für die Erteilung einer Genehmigung zur Einleitung in eine öffentliche  Abwasseranlage:

In der Regel erteilt der                                           Abwasserbeseitigungspflichtige,
die Stadt oder Gemeinde eine Satzungsrechtliche
Genehmigung
. Diese kann die Genehmigung
durch die Wasserbehörde ersetzen, wenn die
Anforderungen gemäß § 58 Abs.2 WHG erfüllt sind.

sonst                                                             für Einleitungserlaubnis zuständige WB

 

Erteilung einer Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasseranlage:

                                                                       für Einleitungserlaubnis zuständige WB

Die Einleitungserlaubnis schließt in der Regel die Genehmigung der damit zusammenhängenden Abwasseranlage ein.  Keiner Genehmigung bedürfen insbesondere:

  • Anlagen mit Abwasseranfall < 8 m3
  • Kanäle zur Abwasserbeseitigung, wenn sie den Maßgaben der Einleitungserlaubnis entsprechen