Rechtliche Anforderungen

Das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Diese Mindestanforderung gilt für kommunale Kläranlagen und für gewerbliche und industrielle Abwasserbehandlungsanlagen gleichermaßen. Die sich nach dem Stand der Technik ergebenden Anforderungen sind in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserverordnung - (AbwV) des Bundes festgelegt. Die Abwasserverordnung unterscheidet nach verschiedenen Abwasserherkunftsbereichen (Branchen) und enthält für diese unterschiedliche Anforderungen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind zur Erreichung des guten Zustands gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) weitergehende Anforderungen auch an die industrielle Abwasserbeseitigung zu stellen.

Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung (§ 58 WHG), soweit in der Abwasserverordnung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Das führt dazu, dass bei Betrieben spezielle Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich sind, sofern diese einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung (zum Beispiel Galvanik, Autowerkstatt, Papierfabrik) zugeordnet sind und deren Abwasser mit Schadstoffen belastet ist, die in der kommunalen Kläranlage nicht oder nicht hinreichend eliminiert werden können. In der Regel erteilen die gemäß § 57 LWG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Städte und Gemeinden für Indirekteinleitungen eine satzungsrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in ihre jeweilige öffentliche Abwasseranlage. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 58 Absatz 2 eingehalten werden.